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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Mannheim e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG), Bezirk Mannheim e.V. im Landesverband Baden e.V.

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder *) und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und dem Leitbild der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 13. April 1927 gegründete Bezirk Mannheim e.V. ist eine Gliederung des am 02. Mai 1925 gegründeten DLRG-Landesverband Baden e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen im Vereinsregister in Mannheim unter der Nummer 100647. Er führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Bezirk Mannheim e.V., im Landesverband Baden e.V. (im Folgenden auch „Bezirk“ genannt).

(2) Der Bezirk Mannheim e.V. ist eingetragen unter Nr. 1422 im Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim. Der Sitz des Bezirks ist Mannheim.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirks umfasst das Gebiet der Stadt Mannheim im Bundesland Baden-Württemberg. Abweichungen hiervon können mit den benachbarten Bezirken der DLRG vereinbart werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 2 - Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe des DLRG-Bezirkes ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr) dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für die Ausbildung und den Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG Bezirkes Mannheim ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie eine Übernahme sanitätsdienstlicher Aufgaben,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen sowie Mitwirkungen an internationalen Hilfseinsätzen,
g) Zusammenarbeit mit Behörden sowie Bundes- und Landesorganisationen und der Europäischen Union.

(5) Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(6) Die DLRG achtet bei ihrer Aufgabenerfüllung auf einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.

§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Bezirk Mannheim ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Bezirks Mannheim dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Spenden dürfen nur für die von dem Bezirk verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.

III. Mitgliedschaft

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Bezirks Mannheim können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbandes Baden e.V. und des Bezirks Mannheim e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bezirk; die Mitgliedschaft kann durch den selbigen vor Zahlung des ersten Beitrags ohne Einhaltung einer Frist und ohne Begründung durch schriftliche Erklärung beendet werden. Mit der Mitgliedschaft in einer DLRG-Gruppe erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

§ 5 - Beitrag

(1) Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten. Diese sind mit Beginn des Geschäftsjahres fällig, sofern durch Beschluss der Mitgliederversammlung keine anderweitige Regelung getroffen wurde.

(2) Die Ausübung der Mitgliedsrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

§ 6 - Ausübung der Rechte und Delegierte

Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im Bezirk aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten des Bezirks vertreten. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im Bezirk vorher neue Delegierte gewählt werden.

§ 7 - Rechte des Mitglieds

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen des Bezirks nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen des Bezirks Mannheim können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

§ 8 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss in Textform mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Bezirk zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied kann erfolgen, wenn ein Beitragsrückstand für das vergangene Geschäftsjahr vorliegt oder ein Rückstand für das laufende Geschäftsjahr vorliegt und diese Beitragszahlung bereits einmal erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beträge fortgeführt werden.

(4) Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schiedsgericht aussprechen.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen einschließlich der elektronischen Dateien und des E-Mail-Schriftverkehrs unverzüglich an den Bezirk abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das der Bezirk Mannheim im Übrigen nicht verpflichtet wird.

IV. Kinder- und Jugendverbandsarbeit

§ 9 - DLRG-Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres sowie der von ihnen gewählten Vertreter.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgabe erfolgt auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Kinder- und Jugendverbandsarbeit vollziehen sich nach einer Bezirksjugendordnung, die von der Bezirksjugendversammlung beschlossen wird.

(4) Der Bezirksvorstand wird im Bezirksjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

V. Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 10 - Aufgabe

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Bezirks Mannheim.

(2) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und die Angelegenheiten des Bezirks Mannheim verbindlich für alle Mitglieder und Organe. Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Vorstandes sowie der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl des ersten Vorsitzenden und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter, sowie die Wahl des weiteren Vorstandes gemäß § 18,
b) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter, wenn ein solches gebildet werden soll,
c) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,
d) Wahl der Delegierten zur Landestagung,
e) Entlastung des Bezirksvorstandes,
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
g) Festsetzung von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen, die der Höhe nach auf die Hälfte des dem Landesverband zustehenden Beitragsanteils begrenzt sind; außerdem die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,
h) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 - Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Bezirksvorstand, möglichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Darüber hinaus ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands oder auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens dem 20-zigsten Teil der Mitglieder durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen abzuhalten.

§ 12 - Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform eingeladen werden, wobei eine Bekanntmachung im Vereinsorgan „Wasserspiegel“ ausreichend ist, der jedem Mitglied per Post zugesandt wird.

(2) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Mitglieder gewahrt.

(3) Mitgliederversammlungen können unter Wahrung der Mitgliederrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell oder hybrid) abgehalten werden. Dies ist mit der Einladung unter Angabe des konkreten elektronischen Kommunikationsmittels mitzuteilen.

§ 13 - Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:
a) die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins,
b) die Bezirksjugendversammlung,
c) der Bezirksjugendvorstand.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform, spätestens eine Woche vorher, eingereicht werden. Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern des Vorstandes sowie zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

§ 14 - Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

(3) Sofern bei Diskussionen und Beschlüssen ein Mitglied des Vorstands persönlich betroffen ist, kann er durch Beschluss des Vorstands insoweit von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden.

§ 15 - Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird.

(2) Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim mit Stimmzetteln oder elektronischen Abstimmungssystemen, welche eine zutreffende Erfassung der Stimmen gewährleisten. Wenn nicht 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.

§ 16 - Protokoll

(1) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann spätestens sechs Wochen nach Ende der selbigen in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform beim Bezirksvorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Auslage des Protokolls in der Geschäftsstelle. Über einen Einspruch entscheidet der Bezirksvorstand.

2. Abschnitt: Bezirksvorstand

§ 17 - Geschäftsführung und Leitung

Der Bezirksvorstand leitet den DLRG Bezirk Mannheim im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 18 - Zusammensetzung

(1) Den Bezirksvorstand bilden
a) der erste Vorsitzende,
b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) bis zu drei technische Leiter,
e) der Bezirksarzt,
f) der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
g) der Bezirksjugendleiter oder im Vertretungsfall dessen Stellvertreter,
h) der Bezirksjustitiar,
i) bis zu vier Beisitzer.

(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben je eine Stimme.

§ 19 - Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen sind zusammen vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter zusammen nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

§ 20 - Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

(2) Werden während der laufenden Wahlperiode Ämter frei, so kann der Vorstand diese Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

§ 21 - Geschäftsverteilung

Der Bezirksvorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. Jedem Mitglied des Bezirksvorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung im Bezirksjugendvorstand zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Bezirksvorstandes zu verwalten ist. Der Bezirksvorstand kann hier für bestimmte Fachbereiche Fachreferenten bestellen. Diese sind nicht stimm- und antragsberechtigt. Sie können zu den Sitzungen des Bezirksvorstandes hinzugezogen werden.

§ 22 - Tagung und Einladung

(1) Der Bezirksvorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal jährlich und ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen. Zu den Sitzungen ist mindestens eine Woche zuvor unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist in einer Sitzung Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist im Falle der Vertagung um mindestens eine Woche die dann stattfindende Sitzung auch beschlussfähig, wenn die amtierenden Vorsitzenden anwesend sind.

(2) Eine Beschlussfassung kann im Ausnahmefall auch außerhalb von Versammlungen stattfinden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren in Textform zustimmen. Sitzungen des Bezirksvorstands können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.

3. Abschnitt: Schiedsgericht und Schiedsstelle

§ 23 - Schiedsordnung

(1) Die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren regelt eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

(2) Sollte die Mitgliederversammlung kein Schiedsgericht gewählt haben, so ist für Streitigkeiten, die den Bezirk Mannheim e.V. betreffen, das Schiedsgericht des Landesverbands Baden e.V. zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Frage der Zuständigkeit ist die Anrufung des Schiedsgerichts.

§ 24 - Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach
Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

§ 25 - Schiedsstelle

Sollte auf Bezirksebene kein Schiedsgericht gem. § 1 Abs. 2 der Schiedsordnung der DLRG gebildet werden können oder will dies der Bezirk nicht, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Bezirk eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). Die Mitglieder des DLRG-Bezirks Mannheim verpflichten sich, vor Anrufung des Schiedsgerichtes alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle in Textform vorzutragen. Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen in Textform niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern in Textform mit und verweist sie auf den von der Schiedsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

VI. Kommissionen

§ 26 - Aufgabe

Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Sie berichten dem berufenden Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.

VII. Sonstige Bestimmungen

§ 27 - Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen des Bezirks Mannheim aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

§ 28 - CD/CI-Richtlinie, DLRG-Markenschutz und -Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (CD/CI-Richtlinie) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamts in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der CD/CI-Richtlinie entspricht und geeignet ist.

§ 29 - Ehrungen

Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 30 - Geschäftsordnung

Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.

§ 31 - Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 32 - Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

§ 33 - Compliance Richtlinie

Zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und internen Regelungen der DLRG erlässt der Präsidialrat eine Compliance Richtlinie.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 34 - Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.

(3) Der Bezirksvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 35 - Auflösung

(1) Die Auflösung des Bezirks Mannheim kann nur mit einer mindestens vier Wochen vorher einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Bezirks Mannheim oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an den DLRG-Landesverband Baden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 36 - Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 14.07.2023 durch die Mitgliederversammlung in Mannheim beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

*) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

(Keine Gewähr für Übertragungsfehler und Irrtümer.)

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